Michael
10.11.2010, 08:59
Es gibt News zum Patentstreit zwischen Canyon und Cervélo. Nachfolgend eine Pressemitteilung von Tri-Dynamic:
Vorläufige Mitteilung des Europäischen Patentamtes bestätigt die Neuheit und Erfindung des Patentes der Canyon Bicycle GmbH
TRIDynamic GmbH legt keine Berufung ein
Lindenberg, am 10.11.2010
Sehr geehrte Cervélo Kunden,
anbei erhalten Sie Informationen über das Klageverfahren der Canyon Bicycles GmbH gegen Cervélo und TRIDynamic GmbH:
In dem Rechtsstreit (AZ 4a O 87/09) der Canyon Bicycle GmbH gegen Cervélo und dem ehemaligen Cervélo Vertriebspartner TRIDynamic GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf wurde am 14.09.2010 das Urteil durch den Vorsitzenden Richter Dr. Voß gesprochen:
Zitat:
„Die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamtes vertritt ausweislich ihrer vorläufigen Mitteilung vom 14.10.2009 bislang den Standpunkt, die technische Lehre des Klagepatents stelle sich auch unter Berücksichtigung der Beklagten (Cervélo und TRIDynamic) als neu und erfinderisch dar. Dass diese vorläufige Einschätzung keinen Bestand haben wird, kann schon deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil die Beklagten (Cervélo und TRIDynamic) zwar die im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsätze, nicht aber die dort in Bezug genommen Entgegenhaltungen zur Akte gereicht haben.“
Die von Cervélo bestellte und bezahlte Anwaltskanzlei hat am 7. Oktober 2010 das Mandat niedergelegt und damit unsere Verteidigung gegen die von Canyon geltend gemachten Ansprüche beendet. Nachdem Cervélo, aus welchen Gründen auch immer, keinen anderen Anwalt für uns bereitgestellt hat, hat sich die TRIDynamic GmbH dazu entschlossen keine Berufung vor dem Oberlandesgericht einzulegen.
Damit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf nun vollstreckbar.
Das vollstreckbare Urteil ist in mehrere Stufen aufgeteilt.
In der ersten Stufe sind wir verpflichtet der Canyon Bicycles GmbH auf Grund der Patentverletzung durch Cervélo chronologisch darüber Auskunft zu geben über:
Der Menge der erhaltenen und erstellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
Der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer
Der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger
Der betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und –gebiet
Der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns
Für Cervélo Händler hat dies per heute noch keine Auswirkung.
Nachdem die Abnehmer, also die Namen und Anschriften der Cervélo Händler, die Stückzahlen, sowie die Händlereinkaufspreise eines jeden einzelnen Rahmens der Canyon Bicycles GmbH übergeben werden müssen, besteht ernsthaft die Befürchtung, dass die Canyon Bicycles GmbH den Verletzer Gewinn, Schadensersatz und angemessene Entschädigung von Cervélo Händlern einfordert.
Wir bedauern außerordentlich, dass wir von Cervélo anscheinend patentverletzende Ware gekauft und in Verkehr gebracht haben und Sie damit möglichen Schadensersatzansprüchen der Canyon Bicycle GmbH ausgesetzt haben.
Besonders unangenehm ist uns, dass die TRIDynamic GmbH zu dieser
möglichen Patentverletzung beigetragen hat, da wir 2005 auf Wunsch von
Cervélo zwei Rahmen von Canyon besorgt haben und nach Kanada gesendet haben.
Das gesamte Urteil, kann hier nachgelesen werden:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/4a_o_87_09urteil20100914.html
Über den weiteren Verlauf werden wir wieder informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Seyberth
(Quelle: PM TRIDynamic)
Hintergrund:
Patentstreit: Canyon gewinnt gegen Cervélo und Tri Dynamic
Im Klageverfahren Canyon Bicycles gegen Cervélo und seinem ehemaligen Vertriebspartner Tri Dynamic gibt es in der ersten Instanz eine Entscheidung (AZ 4a O 87/09) des Landgerichts Düsseldorf. Canyon beklagte eine Patentrechtsverletzung (Europäisches Patent 1 737 724 angemeldet am 26. März 2008); Gegenstand des Patents ist eine spezielle Form des Sattelrohrs.
Mit dem Urteil wird den Firmen Cervélo und Tri Dynamic umfangreiche Informationspflichten gegenüber der Klägerin auferlegt. Sie dürfen keine weiteren Rahmen der Modellreihe RS, R3 und R3 SL in Deutschland in den Verkehr bringen, gebrauchen oder einführen.
Außerdem müssen Cervélo und Tri Dynamic »alle seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen. Dies betrifft alle Cervélo Rahmen und auch Cervélo Kompletträder der Baureihe Cervélo RS, R3 und R3 SL.« Dazu kommt die Auflage »angemessene Entschädigung sowie Schadensersatz zu zahlen auf Grund der patentverletzenden Handlungen«.
Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, aber gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von einer Million Euro vorläufig vollstreckbar, teilte Peter Seybert, Geschäftsführer von Tri Dynamic mit. Gleichzeitig kündigte er an, gegen dieses Urteil Berufung in der nächsthöhereren Instanz einzulegen.
(Quelle: Radmarkt.de)
Vorläufige Mitteilung des Europäischen Patentamtes bestätigt die Neuheit und Erfindung des Patentes der Canyon Bicycle GmbH
TRIDynamic GmbH legt keine Berufung ein
Lindenberg, am 10.11.2010
Sehr geehrte Cervélo Kunden,
anbei erhalten Sie Informationen über das Klageverfahren der Canyon Bicycles GmbH gegen Cervélo und TRIDynamic GmbH:
In dem Rechtsstreit (AZ 4a O 87/09) der Canyon Bicycle GmbH gegen Cervélo und dem ehemaligen Cervélo Vertriebspartner TRIDynamic GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf wurde am 14.09.2010 das Urteil durch den Vorsitzenden Richter Dr. Voß gesprochen:
Zitat:
„Die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamtes vertritt ausweislich ihrer vorläufigen Mitteilung vom 14.10.2009 bislang den Standpunkt, die technische Lehre des Klagepatents stelle sich auch unter Berücksichtigung der Beklagten (Cervélo und TRIDynamic) als neu und erfinderisch dar. Dass diese vorläufige Einschätzung keinen Bestand haben wird, kann schon deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil die Beklagten (Cervélo und TRIDynamic) zwar die im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsätze, nicht aber die dort in Bezug genommen Entgegenhaltungen zur Akte gereicht haben.“
Die von Cervélo bestellte und bezahlte Anwaltskanzlei hat am 7. Oktober 2010 das Mandat niedergelegt und damit unsere Verteidigung gegen die von Canyon geltend gemachten Ansprüche beendet. Nachdem Cervélo, aus welchen Gründen auch immer, keinen anderen Anwalt für uns bereitgestellt hat, hat sich die TRIDynamic GmbH dazu entschlossen keine Berufung vor dem Oberlandesgericht einzulegen.
Damit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf nun vollstreckbar.
Das vollstreckbare Urteil ist in mehrere Stufen aufgeteilt.
In der ersten Stufe sind wir verpflichtet der Canyon Bicycles GmbH auf Grund der Patentverletzung durch Cervélo chronologisch darüber Auskunft zu geben über:
Der Menge der erhaltenen und erstellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
Der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer
Der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger
Der betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und –gebiet
Der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns
Für Cervélo Händler hat dies per heute noch keine Auswirkung.
Nachdem die Abnehmer, also die Namen und Anschriften der Cervélo Händler, die Stückzahlen, sowie die Händlereinkaufspreise eines jeden einzelnen Rahmens der Canyon Bicycles GmbH übergeben werden müssen, besteht ernsthaft die Befürchtung, dass die Canyon Bicycles GmbH den Verletzer Gewinn, Schadensersatz und angemessene Entschädigung von Cervélo Händlern einfordert.
Wir bedauern außerordentlich, dass wir von Cervélo anscheinend patentverletzende Ware gekauft und in Verkehr gebracht haben und Sie damit möglichen Schadensersatzansprüchen der Canyon Bicycle GmbH ausgesetzt haben.
Besonders unangenehm ist uns, dass die TRIDynamic GmbH zu dieser
möglichen Patentverletzung beigetragen hat, da wir 2005 auf Wunsch von
Cervélo zwei Rahmen von Canyon besorgt haben und nach Kanada gesendet haben.
Das gesamte Urteil, kann hier nachgelesen werden:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/4a_o_87_09urteil20100914.html
Über den weiteren Verlauf werden wir wieder informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Seyberth
(Quelle: PM TRIDynamic)
Hintergrund:
Patentstreit: Canyon gewinnt gegen Cervélo und Tri Dynamic
Im Klageverfahren Canyon Bicycles gegen Cervélo und seinem ehemaligen Vertriebspartner Tri Dynamic gibt es in der ersten Instanz eine Entscheidung (AZ 4a O 87/09) des Landgerichts Düsseldorf. Canyon beklagte eine Patentrechtsverletzung (Europäisches Patent 1 737 724 angemeldet am 26. März 2008); Gegenstand des Patents ist eine spezielle Form des Sattelrohrs.
Mit dem Urteil wird den Firmen Cervélo und Tri Dynamic umfangreiche Informationspflichten gegenüber der Klägerin auferlegt. Sie dürfen keine weiteren Rahmen der Modellreihe RS, R3 und R3 SL in Deutschland in den Verkehr bringen, gebrauchen oder einführen.
Außerdem müssen Cervélo und Tri Dynamic »alle seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen. Dies betrifft alle Cervélo Rahmen und auch Cervélo Kompletträder der Baureihe Cervélo RS, R3 und R3 SL.« Dazu kommt die Auflage »angemessene Entschädigung sowie Schadensersatz zu zahlen auf Grund der patentverletzenden Handlungen«.
Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, aber gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von einer Million Euro vorläufig vollstreckbar, teilte Peter Seybert, Geschäftsführer von Tri Dynamic mit. Gleichzeitig kündigte er an, gegen dieses Urteil Berufung in der nächsthöhereren Instanz einzulegen.
(Quelle: Radmarkt.de)